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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sämtliche - auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der 

nachfolgenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden 

auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang beim Verkäufer ausdrücklich 

widersprochen wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten die Verkaufsbedingungen als 

angenommen.

 
Angebote und Auftragsbestätigung

Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Grundlage der Preis-

berechnung bilden unsere jeweilig gültigen Preislisten, wobei die Rohstoffwerte gemäß Ziffer 3 berechnet 

werden. Maßgebend hierfür sind die Metallnotierungen des Tages nach Eingang der geklärten Bestellung 

im Werk. Ist dieser Tag ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder Sonnabend, so gilt die Notierung des

nächsten Werktages. Ein Anspruch auf Lieferung besteht erst, wenn die Bestellung geklärt ist. Die 

Bestellung gilt als geklärt, sobald über alle Punkte, einschließlich der Lieferzeit, gegenseitige 

Übereinstimmung erzielt worden ist.

 
Preisstellung

Die Preise gelten frachtfrei ab einem Warenwert von EUR 500,-- vor Zuschlägen und gesetzlicher 

Mehrwertsteuer Stückgutbahnhof Empfänger, ausschließlich Flächenfracht bzw. frei Schiff der Löschstelle 

des Versendungsortes, bzw. frei deutsche Grenze. Mehrkosten durch besondere Versandvorschriften 

und Postsendungen gehen zu Lasten des Bestellers. Frachtvergütung bei Abholung vom Lager erfolgt 

nicht.

 
Rohstoffnotierung und Berechnung
Maßgebend für die Ermittlung der Rohstoffwerte sind:

Für Kupfer: Die Notierung für Elektrolytkupfer-Drahtbarren, die in den Wirtschaftszeitungen in der Rubrik 

"Notierungen der NE-Metallverarbeiter" (DEL-Notitz) veröffentlicht wird, zuzüglich eines prozentualen 

Zuschlags der Bezugskosten. Weicht die DEL-Notitz von der Grundpreisbasis ab, so erhöhen bzw. 

ermäßigen sich die Preise je 1000-m-Längen um den Betrag, der sich aus der Multiplikation der 

angegebenen Kupferzahl mit der Kupferpreisdifferenz einschl. Bezugskosten (Verrechnungspreis) ergibt. 

Kupferpreiszu- oder abschläge einschl. der Bezugskosten gelten stets rein netto.

Für Aluminium: Die Notierung der NE-Metallverarbeiter für Aluminium für Leitzwecke, wie sie in den 

Wirtschaftszeitungen veröffentlicht wird. Der Zuschlag ergibt sich aus der Multiplikation der 

Aluminiumzahl mit dem Aluminiumpreis. Aluminiumzuschläge gelten stets rein netto.

Für Blei: Die Notierung der Ne-Metallverarbeiter für Blei in Kabeln nach DIN Nr. 17640, wie sie in den 

Wirtschaftszeitungen veröffentlicht wird. Weicht diese von der Grundbasis ab, so erhöhen bzw. 

ermäßigen sich die Preise je 1000-m-Längen um den Betrag, der sich aus der Multiplikation der Bleizahl 

mit der Bleidifferrenz ergibt. Bleizu- oder -abschläge gelten stets als rein netto.

 
Zahlungsbedingungen
3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen, 30 Tage netto nach Rechnungsdatum bzw. Meldung der Versandbereitschaft.

Skonto können wir nicht vor Ausgleich unserer übrigen fälligen Forderungen gewähren, Abschlags-

rechnungen sind sofort ohne jeden Abzug zu begleichen.

Wir behalten uns das Recht vor, in besonderen Fällen Vorauszahlung oder Sofortzahlung zu verlangen. 

Bei allen Zahlungen gilt als Zahlungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Die 

Zahlungen sind in Bar zu leisten ohne jeden Abschlag unter Ausschluß von Aufrechnung und 

Zurückbehaltung. Zahlungshalber können nach vorheriger Vereinbarung Schecks und Wechsel 

angenommen werden. Diskontspesen und Zinsen sind zu vergüten.

Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen werden alle Forderungen - ohne Rücksicht auf 

hereingenommene Wechsel - sofort fällig, und der Besteller befindet sich im Verzug, ohne daß es einer 

besonderen Mahnung bedarf. Auch bei Zahlungseinstellung, bei Nachsuchung oder Moratoriums wird 

die gesamte Forderung des Lieferers sofort fällig. Unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte 

werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

 
Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch der künftigen entstehenden 

Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch unserer jeweiligen Saldenforderungen, 

unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet 

werden. Der Käufer darf die Ware zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und unter Berücksichtigung 

der nachfolgenden Bestimmungen verarbeiten und veräußern.

5.1 Die Befugnis des Käufers, im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu 

verarbeiten, zu vermischen und zu verbinden, endet unbeschadet durch jederzeit zulässigen Widerruf 

durch den Verkäufer, solange er nicht mit Forderungen im Verzug ist, spätestens aber mit der Zahlungs-

einstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder eines 

gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichverfahrens beantragt wird oder seitens des Käufers um 

ein Moratorium nachgesucht wird.

5.2 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen 

ist unzulässig.

5.3 Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an 

der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer übernommen. Wenn die 

Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen 

Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer 

das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls 

unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluß der Rechtsfolgen des § 950 BGB, 

gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der Sache im 

Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen 

verarbeiteten Gegenstände.

5.4 Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer 

ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der 

Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder nur 

unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB geliefert worden sind, so tritt 

der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d.h. beim 

Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein der Regelung 

gem. Ziffer 5.3 entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.

5.5 Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen 

gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse 

des K Käufers eingegangen ist.

5.6 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf 

durch den Verkäufer einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine 

Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten - sofern der Verkäufer dies 

nicht selbst tut - und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

5.7 Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 

20% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.

5.8 a) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Verkäufer nach dem jeweiligen

 Abschluß bekannt werden und die nach seiner Auffassung die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern 

geeignet sind, haben die Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel zur Folge. Ferner ist der Verkäufer in einem solchen 

Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung a

uszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten oder Schadenersatz 

wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5.8.b) Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der unter 

Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen, an deren Rückgabe oder die Übertragung des

mittleren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung widerrufen. 

Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware durch den Verkäufer 

schon jetzt zu. Der Käufer verpflichtet sich, sobald er die Zahlung eingestellt hat, und zwar zur 

unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die 

noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der 

Forderungen an die Drittschuldner mit Rechnungsabschrift zu übersenden. Beträge, die aus 

abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.

5.8.c) Die Art und Weise der Vertretung dieser Gegenstände ist dem Verkäufer freigestellt, er ist nicht 

verpflichtet, sich dabei an die Vorschriften des BGB über die Zwangswertung zu halten.

 
Herausgabepflicht des Bestellers bei Verzug

Kommt der Besteller nach diesen Verkaufsbedingungen in Verzug, so sind wir berechtigt, fristlose 

Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware sowie Ersatz des Erfüllungsinteresses und Verzugsschaden 

zu verlangen.

 
Verpackung

Kabeltrommeln mit einem Scheibendurchmesser von 0,50m bis 2,80m gehören der Kabeltrommel 

GmbH & Co. KG (KTG) und werden dem Besteller namens und im Auftrag der KTG leihweise zur 

Verfügung gestellt.

Kisten, Fässer, Spulen u. dgl. verbleiben in unserem Eigentum und werden dem Besteller nur v

orübergehend überlassen. Der Besteller trägt hierfür bis zum Wiedereingang bei uns die Gefahr des 

zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung. Sie werden gesondert berechnet und bei 

sofortiger frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand mit 2/3 des in Rechnung gestellten Betrages 

gutgeschrieben.

Verschalung und sonstige Verpackung (Stützmaterialien, Ladegeräte usw.) werden zu Selbstkosten 

berechnet und nicht zurückgenommen.

 
Unter-/Überlängen
Der Lieferant hat das Recht, bis zu 10% der Bestellmenge in Unter-/Überlängen zu liefern.
 
Lieferfrist

Die im Angebot genannte Lieferfrist ist freibleibend. Die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Lieferfrist 

läuft am Tage der vollständigen Klärung der Bestellung. Für die Lieferfrist gelten alle Vorbehalte, die 

sich aus unvorhergesehenen Hindernissen sowohl im eigenen Betrieb als auch in denen der Zulieferanten 

ergeben können.

Die Anzeige der Versandbereitschaft (d.h. Verladebereitschaft) ist der Lieferung gleichzuachten.
 
Gefahrübergang

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Sendung (Ware und Verpackung) das Werk verläßt 

bzw. versand- oder abholbereit gemeldet ist, auch wenn der Versendungsort nicht Erfüllungsort ist.

 
Gewährleistung

Der Besteller hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach ihrer Ankunft auf Fehlmeldungen und 

äußere Mängel zu untersuchen. Diese müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ankunft der Ware schriftlich 

unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheinnummer angezeigt werden, andernfalls können Rechte aus 

ihnen nicht hergeleitet werden.

Wenn Prüfungen der von uns gelieferten Ware erfolgen sollen, müssen diese vor der Verlegung und 

spätestens innerhalb eines Monats nach der Anlieferung durchgeführt werden. Die Prüfung erstreckt 

sich darauf, ob in den einschlägigen Vorschriften des VDE veranlagte oder sonst vereinbarte Bauart 

eingehalten ist und ob Leiter und Isolierungen den in den Vorschriften und Vereinbarungen 

niedergelegten Bedingungen entsprechen.

Spannungsprüfungen haben in Stichproben zu erfolgen. Wenn Stichproben bei 2/3 der gelieferten Ware 

erfolgreich gewesen sind, ist die Lieferung insgesamt als ordnungsgemäß zu behandeln. Die Kosten der 

Prüfung tragen wir, falls die Ware als ungenügend befunden wurde, andernfalls der Abnehmer.

Wenn wesentliche äußere Mängel festgestellt wurden oder eine Prüfung ergeben hat, daß vereinbarte 

Aufbauvorschriften nicht erfüllt sind, dann liefern wir innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos 

Ersatz, sofern wir die Fehler zu vertreten haben.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen.

Für Stark- und Schwachstromkabel sowie für Garnituren wird auf Dauer von einem Jahr nach 

Inbetriebnahme, jedoch höchstens von 1 ½ Jahren nach Meldung der Versandbereitschaft, folgende 

Haftung für Mängel übernommen:

Alle uns innerhalb dieser Zeit unverzüglich gemeldeten, von uns zu vertretenden Fehler, die unter 

normalen Verhältnissen bei sachgemäßer Behandlung zu Störungen geführt haben, werden durch 

Instandsetzung oder Auswechslung des schadhaften Teiles so schnell wie möglich auf unsere Kosten 

beseitigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Es sind von uns jedoch nur solche Fehler zu vertreten, 

die nachweislich auf Materialmängel oder unsachgemäße Arbeit zurückzuführen sind. Falls die Verlegung 

nicht durch unser Personal oder unter unserer Aufsicht erfolgt ist, oder falls Garnituren fremder Herkunft 

vom Besteller in die Kabel eingebaut sind, sind wir im Zweifelsfalle berechtigt, fremdes Verschulden 

als Ursache der Störung anzusehen. Weitere über die oben beschriebene Ersatzpflicht hinausgehende 

Ansprüche, die aus den Fehlern hergeleitet werden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz mittelbaren 

Schadens, werden nicht anerkannt. Bei Starkstromkabel wird die Auswechslung einer ganzen 

Fabrikationslänge erst dann vorgenommen, wenn innerhalb der Haftungszeit in der Länge 200 Meter 

3mal, bis 1000 Meter 4mal und über 3000 Meter 5mal infolge zeitliche auseinanderliegende Ursachen 

ein Durchschlag auftritt. Jeder Überspannungsschutz, welchen der Besteller mit dem Kabel in 

Verbindung zu bringen beabsichtigt, muß vorher von uns als zweckmäßig anerkannt werden. Eine 

Hemmung oder Unterbrechung der Gewährzeit findet in keinem Fall statt. Der Gewährleistungsanspruch 

verjährt spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge.

 
Schutzrechte Dritter

Der Besteller trägt alle Risiken, falls bei Lieferung nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des 

Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt werden.

 
Maß- und Gewichtsangaben sowie Aufbauabweichungen
Alle Angaben über Durchmesser und Gewichte der Erzeugnisse sind unverbindlich und gelten annähernd.
Wir behalten uns fabrikations- oder rohstoffmäßig bedingte Abweichungen im Aufbau der Erzeugnisse vor.
 
Rücksendungen

Die Rücknahme erfolgt telefonisch durch unsere Verkäufer, die eine Abholanweisung ausstellen. Liegt 

keine Abholanweisung vor, oder weigert sich der Käufer, diese Abholanweisung zu unterschreiben, 

kann die Ware nicht zurückgenommen werden. Für die Wiedereinlagerung der zurückgenommenen 

Ware berechnen wir 25 % des Warenwertes.

 
Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide 

Vertragsteile, soweit sie Kaufleute sind, Wuppertal.

Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß ausländischen Rechtes und 

des vereinheitlichten internationalen Kaufrechtes. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist 

maßgeblich.

 
Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen aus irgend einem Grunde 

nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und 

des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle gehalten, 

an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen 

Bestimmung am ehesten entspricht.

 

 

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                                          Copyright © 2008 Meusel Kabeltechnik GmbH
                                          Stand: 08. April 2008