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| Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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Sämtliche - auch
zukünftige - Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund
der
nachfolgenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird
hiermit widersprochen. Sie werden
auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen
nicht nochmals nach Eingang beim Verkäufer ausdrücklich
widersprochen
wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten die
Verkaufsbedingungen als
angenommen.
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Angebote
und Auftragsbestätigung |
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Unsere Angebote
sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Grundlage der
Preis-
berechnung bilden unsere jeweilig gültigen Preislisten, wobei die
Rohstoffwerte gemäß Ziffer 3 berechnet
werden. Maßgebend hierfür sind
die Metallnotierungen des Tages nach Eingang der geklärten Bestellung
im
Werk. Ist dieser Tag ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder Sonnabend,
so gilt die Notierung des
nächsten Werktages. Ein Anspruch auf Lieferung
besteht erst, wenn die Bestellung geklärt ist. Die
Bestellung gilt als
geklärt, sobald über alle Punkte, einschließlich der Lieferzeit,
gegenseitige
Übereinstimmung erzielt worden ist.
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| Preisstellung |
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Die Preise gelten
frachtfrei ab einem Warenwert von EUR 500,-- vor Zuschlägen und
gesetzlicher
Mehrwertsteuer Stückgutbahnhof Empfänger, ausschließlich
Flächenfracht bzw. frei Schiff der Löschstelle
des Versendungsortes,
bzw. frei deutsche Grenze. Mehrkosten durch besondere Versandvorschriften
und Postsendungen gehen zu Lasten des Bestellers. Frachtvergütung bei
Abholung vom Lager erfolgt
nicht.
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| Rohstoffnotierung
und Berechnung |
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Maßgebend für
die Ermittlung der Rohstoffwerte sind: |
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Für Kupfer:
Die Notierung für Elektrolytkupfer-Drahtbarren, die in den
Wirtschaftszeitungen in der Rubrik
"Notierungen der NE-Metallverarbeiter"
(DEL-Notitz) veröffentlicht wird, zuzüglich eines prozentualen
Zuschlags der
Bezugskosten. Weicht die DEL-Notitz von der Grundpreisbasis ab, so erhöhen
bzw.
ermäßigen sich die Preise je 1000-m-Längen um den Betrag, der sich aus
der Multiplikation der
angegebenen Kupferzahl mit der Kupferpreisdifferenz
einschl. Bezugskosten (Verrechnungspreis) ergibt.
Kupferpreiszu- oder
abschläge einschl. der Bezugskosten gelten stets rein netto.
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Für Aluminium: Die
Notierung der NE-Metallverarbeiter für Aluminium für Leitzwecke, wie sie in
den
Wirtschaftszeitungen veröffentlicht wird. Der Zuschlag ergibt sich aus
der Multiplikation der
Aluminiumzahl mit dem Aluminiumpreis.
Aluminiumzuschläge gelten stets rein netto.
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Für Blei: Die
Notierung der Ne-Metallverarbeiter für Blei in Kabeln nach DIN Nr. 17640, wie
sie in den
Wirtschaftszeitungen veröffentlicht wird. Weicht diese von der
Grundbasis ab, so erhöhen bzw.
ermäßigen sich die Preise je 1000-m-Längen
um den Betrag, der sich aus der Multiplikation der Bleizahl
mit der
Bleidifferrenz ergibt. Bleizu- oder -abschläge gelten stets als rein netto.
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| Zahlungsbedingungen |
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3% Skonto bei Zahlung
innerhalb von 10 Tagen, 30 Tage netto nach Rechnungsdatum bzw. Meldung der
Versandbereitschaft. |
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Skonto können wir
nicht vor Ausgleich unserer übrigen fälligen Forderungen gewähren,
Abschlags-
rechnungen sind sofort ohne jeden Abzug zu begleichen.
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Wir behalten uns das
Recht vor, in besonderen Fällen Vorauszahlung oder Sofortzahlung zu
verlangen.
Bei allen Zahlungen gilt als Zahlungstag der Tag, an dem wir über
den Betrag verfügen können. Die
Zahlungen sind in Bar zu leisten ohne jeden
Abschlag unter Ausschluß von Aufrechnung und
Zurückbehaltung. Zahlungshalber
können nach vorheriger Vereinbarung Schecks und Wechsel
angenommen werden.
Diskontspesen und Zinsen sind zu vergüten.
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Bei Nichteinhaltung
unserer Zahlungsbedingungen werden alle Forderungen - ohne Rücksicht auf
hereingenommene Wechsel - sofort fällig, und der Besteller befindet sich im
Verzug, ohne daß es einer
besonderen Mahnung bedarf. Auch bei
Zahlungseinstellung, bei Nachsuchung oder Moratoriums wird
die gesamte
Forderung des Lieferers sofort fällig. Unter Vorbehalt der Geltendmachung
anderer Rechte
werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank berechnet.
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| Eigentumsvorbehalt |
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Alle gelieferten
Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch der künftigen
entstehenden
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch
unserer jeweiligen Saldenforderungen,
unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch
wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden. Der
Käufer darf die Ware zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und unter
Berücksichtigung
der nachfolgenden Bestimmungen verarbeiten und veräußern.
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5.1 Die Befugnis des
Käufers, im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu
veräußern, zu
verarbeiten, zu vermischen und zu verbinden, endet unbeschadet
durch jederzeit zulässigen Widerruf
durch den Verkäufer, solange er nicht
mit Forderungen im Verzug ist, spätestens aber mit der Zahlungs-
einstellung
des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs-
oder eines
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichverfahrens
beantragt wird oder seitens des Käufers um
ein Moratorium nachgesucht wird.
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5.2 Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen
ist unzulässig.
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5.3 Durch
Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §
950 BGB an
der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den
Verkäufer übernommen. Wenn die
Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer
gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen
Eigentumsvorbehalt gem. §
455 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer
das
alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit
anderen, ebenfalls
unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter
Ausschluß der Rechtsfolgen des § 950 BGB,
gelieferten Gegenständen
verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen
verarbeiteten Gegenstände.
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5.4 Der Käufer tritt
hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den
Verkäufer
ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält
das Verarbeitungsprodukt neben der
Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche
Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder nur
unter dem
sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB geliefert worden
sind, so tritt
der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer
ab. Im anderen Falle, d.h. beim
Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere
Lieferanten, steht dem Verkäufer ein der Regelung
gem. Ziffer 5.3
entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.
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5.5 Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt, und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen
gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die
der Verkäufer im Interesse
des K Käufers eingegangen ist.
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5.6 Der Käufer ist
berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung bis zum jederzeit zulässigen
Widerruf
durch den Verkäufer einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers ist
der Käufer verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an den
Verkäufer zu unterrichten - sofern der Verkäufer dies
nicht selbst tut - und
dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
geben.
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5.7 Wenn die durch
den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um
20%
übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl
freigeben.
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5.8 a)
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Verkäufer
nach dem jeweiligen
Abschluß bekannt werden und die nach seiner Auffassung
die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern
geeignet sind, haben die
Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers ohne Rücksicht auf die Laufzeit
etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel zur Folge. Ferner ist der
Verkäufer in einem solchen
Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung a
uszuführen und nach
angemessener Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
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5.8.b) Der Verkäufer
kann außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen, an deren Rückgabe oder die
Übertragung des
mittleren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die
Einziehungsermächtigung widerrufen.
Der Käufer stimmt in den genannten
Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware durch den Verkäufer
schon jetzt zu.
Der Käufer verpflichtet sich, sobald er die Zahlung eingestellt hat, und zwar
zur
unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer
eine Aufstellung über die
noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch
soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der
Forderungen an die
Drittschuldner mit Rechnungsabschrift zu übersenden. Beträge, die aus
abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung
gesondert aufzuheben.
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5.8.c) Die Art und
Weise der Vertretung dieser Gegenstände ist dem Verkäufer freigestellt, er
ist nicht
verpflichtet, sich dabei an die Vorschriften des BGB über die
Zwangswertung zu halten.
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| Herausgabepflicht
des Bestellers bei Verzug |
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Kommt der Besteller
nach diesen Verkaufsbedingungen in Verzug, so sind wir berechtigt, fristlose
Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware sowie Ersatz des Erfüllungsinteresses
und Verzugsschaden
zu verlangen.
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| Verpackung |
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Kabeltrommeln mit
einem Scheibendurchmesser von 0,50m bis 2,80m gehören der Kabeltrommel
GmbH
& Co. KG (KTG) und werden dem Besteller namens und im Auftrag der KTG
leihweise zur
Verfügung gestellt.
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Kisten, Fässer,
Spulen u. dgl. verbleiben in unserem Eigentum und werden dem Besteller nur v
orübergehend überlassen. Der Besteller trägt hierfür bis zum
Wiedereingang bei uns die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung. Sie werden gesondert berechnet und bei
sofortiger frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand mit 2/3 des in Rechnung
gestellten Betrages
gutgeschrieben.
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Verschalung und
sonstige Verpackung (Stützmaterialien, Ladegeräte usw.) werden zu
Selbstkosten
berechnet und nicht zurückgenommen.
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| Unter-/Überlängen |
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Der Lieferant hat das
Recht, bis zu 10% der Bestellmenge in Unter-/Überlängen zu liefern. |
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| Lieferfrist |
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Die im Angebot
genannte Lieferfrist ist freibleibend. Die in der Auftragsbestätigung
vereinbarte Lieferfrist
läuft am Tage der vollständigen Klärung der
Bestellung. Für die Lieferfrist gelten alle Vorbehalte, die
sich aus
unvorhergesehenen Hindernissen sowohl im eigenen Betrieb als auch in denen der
Zulieferanten
ergeben können.
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Die Anzeige der
Versandbereitschaft (d.h. Verladebereitschaft) ist der Lieferung
gleichzuachten. |
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| Gefahrübergang |
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Jede Gefahr geht auf
den Besteller über, wenn die Sendung (Ware und Verpackung) das Werk verläßt
bzw. versand- oder abholbereit gemeldet ist, auch wenn der Versendungsort
nicht Erfüllungsort ist.
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| Gewährleistung |
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Der Besteller hat die
gelieferten Gegenstände unverzüglich nach ihrer Ankunft auf Fehlmeldungen
und
äußere Mängel zu untersuchen. Diese müssen innerhalb von 10 Tagen nach
Ankunft der Ware schriftlich
unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheinnummer
angezeigt werden, andernfalls können Rechte aus
ihnen nicht hergeleitet
werden.
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Wenn Prüfungen der
von uns gelieferten Ware erfolgen sollen, müssen diese vor der Verlegung und
spätestens innerhalb eines Monats nach der Anlieferung durchgeführt werden.
Die Prüfung erstreckt
sich darauf, ob in den einschlägigen Vorschriften des
VDE veranlagte oder sonst vereinbarte Bauart
eingehalten ist und ob Leiter und
Isolierungen den in den Vorschriften und Vereinbarungen
niedergelegten
Bedingungen entsprechen.
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Spannungsprüfungen
haben in Stichproben zu erfolgen. Wenn Stichproben bei 2/3 der gelieferten
Ware
erfolgreich gewesen sind, ist die Lieferung insgesamt als ordnungsgemäß
zu behandeln. Die Kosten der
Prüfung tragen wir, falls die Ware als
ungenügend befunden wurde, andernfalls der Abnehmer.
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Wenn wesentliche
äußere Mängel festgestellt wurden oder eine Prüfung ergeben hat, daß
vereinbarte
Aufbauvorschriften nicht erfüllt sind, dann liefern wir innerhalb
einer angemessenen Frist kostenlos
Ersatz, sofern wir die Fehler zu vertreten
haben.
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Weitergehende
Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz mittelbaren Schadens, sind
ausgeschlossen. |
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Für Stark- und
Schwachstromkabel sowie für Garnituren wird auf Dauer von einem Jahr nach
Inbetriebnahme, jedoch höchstens von 1 ½ Jahren nach Meldung der
Versandbereitschaft, folgende
Haftung für Mängel übernommen:
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Alle uns innerhalb
dieser Zeit unverzüglich gemeldeten, von uns zu vertretenden Fehler, die
unter
normalen Verhältnissen bei sachgemäßer Behandlung zu Störungen
geführt haben, werden durch
Instandsetzung oder Auswechslung des schadhaften
Teiles so schnell wie möglich auf unsere Kosten
beseitigt. Ersetzte Teile
werden unser Eigentum. Es sind von uns jedoch nur solche Fehler zu vertreten,
die nachweislich auf Materialmängel oder unsachgemäße Arbeit
zurückzuführen sind. Falls die Verlegung
nicht durch unser Personal oder
unter unserer Aufsicht erfolgt ist, oder falls Garnituren fremder Herkunft
vom
Besteller in die Kabel eingebaut sind, sind wir im Zweifelsfalle berechtigt,
fremdes Verschulden
als Ursache der Störung anzusehen. Weitere über die oben
beschriebene Ersatzpflicht hinausgehende
Ansprüche, die aus den Fehlern
hergeleitet werden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz mittelbaren
Schadens,
werden nicht anerkannt. Bei Starkstromkabel wird die Auswechslung einer ganzen
Fabrikationslänge erst dann vorgenommen, wenn innerhalb der Haftungszeit in
der Länge 200 Meter
3mal, bis 1000 Meter 4mal und über 3000 Meter 5mal
infolge zeitliche auseinanderliegende Ursachen
ein Durchschlag auftritt. Jeder
Überspannungsschutz, welchen der Besteller mit dem Kabel in
Verbindung zu
bringen beabsichtigt, muß vorher von uns als zweckmäßig anerkannt werden.
Eine
Hemmung oder Unterbrechung der Gewährzeit findet in keinem Fall statt.
Der Gewährleistungsanspruch
verjährt spätestens einen Monat nach
Zurückweisung der Mängelrüge.
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| Schutzrechte
Dritter |
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Der Besteller trägt
alle Risiken, falls bei Lieferung nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des
Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt werden.
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| Maß- und
Gewichtsangaben sowie Aufbauabweichungen |
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Alle Angaben über
Durchmesser und Gewichte der Erzeugnisse sind unverbindlich und gelten
annähernd. |
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Wir behalten uns
fabrikations- oder rohstoffmäßig bedingte Abweichungen im Aufbau der
Erzeugnisse vor. |
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| Rücksendungen |
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Die Rücknahme
erfolgt telefonisch durch unsere Verkäufer, die eine Abholanweisung
ausstellen. Liegt
keine Abholanweisung vor, oder weigert sich der Käufer,
diese Abholanweisung zu unterschreiben,
kann die Ware nicht zurückgenommen
werden. Für die Wiedereinlagerung der zurückgenommenen
Ware berechnen wir 25
% des Warenwertes.
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| Erfüllungsort
und Gerichtsstand: |
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Erfüllungsort und
Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für
beide
Vertragsteile, soweit sie Kaufleute sind, Wuppertal.
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Es gelten die Gesetze
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß ausländischen Rechtes und
des
vereinheitlichten internationalen Kaufrechtes. Die deutsche Fassung eines
Vertragstextes ist
maßgeblich.
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| Salvatorische
Klausel |
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Sollte eine der
vorgenannten Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen aus irgend einem Grunde
nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen und
des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt.
Die Parteien sind in einem solchen Falle gehalten,
an die Stelle der
notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen
Bestimmung am ehesten entspricht.
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